Herzlich willkommen bei Schwalm & Partner, Ihrer inhabergeführten Steuerkanzlei aus Köthen.
Hervorgegangen sind wir aus der Einzelkanzlei Agr.-Ing. Karlheinz Schwalm und beraten seit jeher auch und insbesondere landwirtschaftliche Betriebe in allen steuerlichen Belangen.
Unser Team aus Steuerberatern, mit mannigfachen Zusatzqualifikationen, Steuerfachwirten, Steuerfachangestellten und engagierten Quereinsteigern überzeugt mit Erfahrung, Kompetenz, frischen Ideen und Leistungsbereitschaft. Bodenständig, solide und fest mit der Region Anhalt-Bitterfeld verbunden, verstehen wir Steuerberatung als aktives Miteinander auf Augenhöhe.
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Bei uns bedeutet Steuerberatung weit mehr als nur die Erstellung von Steuererklärungen. Ob Landwirt, Gewerbetreibender, Freiberufler oder Privatperson – Schwalm & Partner begleitet Sie ganzheitlich in allen steuerlichen Belangen. Dazu gehören:
Hier haben Sie die Möglichkeit uns Ihr Anliegen mitzuteilen. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.
Wir informieren zu aktuellen Themen und Gesetzesänderungen im Steuerrecht für Landwirte im Jahr 2025
1. Neue
Buchführungsgrenzen: Ab 2025 steigen die Buchführungsgrenzen für
Landwirte. Die Gewinngrenze wird von 60.000 Euro auf 80.000 Euro und die
Umsatzgrenze von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben. Dies bedeutet,
dass Landwirte erst ab diesen höheren Grenzen zur Buchführung verpflichtet
sind.
2. Vorsteuerpauschale:
Die Vorsteuerpauschale für pauschalierende Landwirte wird weiter gesenkt.
Im Jahr 2025 sinkt der Durchschnittssatz zur Umsatzsteuer von 8,4 % auf
7,8 %. Dies könnte dazu führen, dass die Pauschalierung weniger attraktiv
wird und ein Umstieg auf die Regelbesteuerung vorteilhafter sein könnte.
3. E-Rechnungspflicht:
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer, einschließlich
Landwirte, in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, zu
verarbeiten und zu archivieren. Dies soll die Effizienz und
Nachverfolgbarkeit von Geschäftstransaktionen verbessern. Kleinunternehmer
sind nicht verpflichtet, elektronische Rechnungen (EN 16931) auszustellen.
Sie können weiterhin Rechnungen im Papierformat oder in anderen
elektronischen Formaten wie PDF versenden. Allerdings müssen sie in der
Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu archivieren.
4. Steuerbefreiung
für kleine PV-Anlagen: Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.
Dezember 2024 angeschafft oder erweitert werden, gilt eine Steuerbefreiung
bis zu einer maximalen Bruttoleistung von 30 kW (peak) je
Wohn-/Gewerbeeinheit.
5. Kleinunternehmerregelung:
Ab 01.01.2025 wurde die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmereigenschaft
angehoben. Ein Unternehmer gilt als Kleinunternehmer, wenn der
Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro
betragen hat. Im laufenden Jahr darf der Umsatz bis zu 100.000 Euro
betragen, bevor die Regelbesteuerung greift. Die neuen Umsatzgrenzen
beziehen sich auf Netto-Umsätze, das heißt, die Umsatzsteuer wird nicht
hinzugerechnet. Dies unterscheidet sich von den bisherigen Brutto-Grenzen.
6. TSE
Kassensysteme Meldepflicht in 2025: Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle
elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung (TSE) elektronisch gemeldet werden. Diese Meldung
erfolgt über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle. Für vor dem
1. Juli 2025 angeschaffte Systeme gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli
2025.
7. Die
neue Wirtschaftsidentifikationsnummer: Ab Herbst 2024 wurde die
Wirtschaftsidentifikationsnummer (W-IdNr.) eingeführt. Die Zuteilung erfolgt
stufenweise ohne gesonderten Antrag. Diese Nummer dient der eindeutigen
Identifizierung aller wirtschaftlich Tätigen in Deutschland und wird auch
automatisch ohne gesonderten Antrag vergeben.
8. Die
neue Grenze für Geschenke als Betriebsausgabe von 35 auf 50 Euro: Ab dem 1.
Januar 2024 wird die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner von 35 EUR
auf 50 EUR erhöht. Geschenke bis zu diesem Wert können steuerlich als
Betriebsausgaben abgesetzt werden.