Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, wir möchten Sie über einige aktuelle steuerliche Änderungen und wichtige Hinweise informieren, die insbesondere land‑ und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Arbeitnehmer betreffen.
Anpassung der Tierwerte (BMF‑Schreiben vom 08.12.2025)
Ab dem Wirtschaftsjahr 2026 bzw. 2026/2027 gelten höhere Tierwerte. Betroffen sind insbesondere Bewertungsansätze in der landwirtschaftlichen Buchführung. Die Änderungen wirken sich auf Gewinnermittlung und Steuerbelastung aus.
Verkauf von Maschinen und Feldinventar bei Pauschalbesteuerung
(BMF‑Schreiben vom 12.11.2025, Abschnitt 24.2 Abs. 6 UStAE (neue Fassung))
Ab 01.07.2026 unterliegen
- der Verkauf von Maschinen sowie
- der Verkauf von nicht geerntetem Feldinventar (stehende Ernte gilt nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis; Ausnahme: Bei einer Erntevereinbarung, bei der der Veräußerer die Ernte noch selbst durchführt, kann weiterhin die Durchschnittssatzbesteuerung greifen.)
auch bei Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (Pauschalbesteuerung) dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. Die 95‑%‑Vereinfachungsregelung wird vollständig gestrichen. Dies gilt zusätzlich zur Pauschalbesteuerung der laufenden Umsätze. Bitte vor geplanten Verkäufen rechtzeitig Rücksprache mit uns halten.
Kurzfristige Beschäftigung in der Land‑ und Forstwirtschaft
Ab 01.01.2026 gelten die Zeitgrenzen für das Kalenderjahr neu.
Land‑ und Forstwirtschaft:
- kurzfristige Beschäftigung jetzt bis zu 90 Tage möglich - für landwirtschaftliche Hilfskräfte ist eine Lohnsteuer‑Pauschalierung von 5 % möglich
Gewerbliche Betriebe:
- weiterhin nur 70 Tage Sozialversicherungsfreiheit bleibt bei Einhaltung der Voraussetzungen bestehen.
Entfernungspauschale (Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte)
Die Entfernungspauschale beträgt ab dem 01.01.2026: - 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem 1. Kilometer (vorher ab dem 21. Kilometer) Betriebsfahrten können weiterhin nur mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer abgerechnet werden.
§ 8 EStDV – Betriebsvermögen Grundstück
Kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn:
- die betriebliche Nutzung nicht mehr als 30 m² beträgt oder
- der anteilige Wert 40.000 € nicht überschreitet
Wichtiger Hinweis:
In diesem Fall können auch keine Aufwendungen (z. B. Wasser, Strom, Abschreibung)
zur Einzelnorm
Förderung von E‑Fahrzeugen (Leasing und Kauf) für Privatpersonen
Für Elektrofahrzeuge stehen staatliche Förderprogramme für Kauf und Leasing zur Verfügung. Förderhöhe und Voraussetzungen sind abhängig vom Fahrzeugtyp und Zeitpunkt. Aktuelle Informationen finden Sie hier: https://www.bundesumweltministerium.de/foerderung/fragen-und-antworten-zur-e-auto-foerderung
Bei Fragen oder Beratungsbedarf sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an. Wir unterstützen Sie gern bei der steuerlichen Umsetzung und Planung.

